Eine solche Forderung ist schon aus Praktikabilitätsgründen zu verwerfen; sie wird den Eigenheiten zahlreicher Fälle des öffentlichen Beschaffungswesen im Bereich der freihändigen Vergabe nicht gerecht und erscheint wenig sinnvoll. Das Effizienzgebot, dem nachzuleben die Verwaltung ebenfalls verpflichtet ist, gebietet es, in gewissen Fällen - vorerst - auf die Zustellung von (förmlichen) Verfügungen zu verzichten. In der Praxis erfolgen die Mitteilungen über den Zuschlag häufig nicht durch die Vergabestelle selber, sondern in deren Namen durch die Bauleitung oder den Architekten, denen die Durchführung und Leitung des Submissionsverfahrens und die Beratung der Vergabestelle obliegt.