Die Auffassung der Beschwerdeführerin geht letztlich dahin, dass die Gültigkeit des Zuschlags auch im Bereich des freihändigen Verfahrens stets den gleichzeitigen Erlass einer förmlichen Verfügung voraussetzt, dies sogar in Bagatellfällen, wie z. B. dem Kauf von Büromaterial. Mit anderen Worten wäre nach dieser Lesart der Rechtsgrundlagen ein Zuschlag, der den Beteiligten nicht in Verfügungsform zur Kenntnis gebracht wird, aus formellen Gründen entweder überhaupt nicht gültig erfolgt, also nichtig, oder zumindest auf dem Beschwerdeweg aufzuheben. Eine solche Forderung ist schon aus Praktikabilitätsgründen zu verwerfen;