c) Die Beschwerdeführerin interpretiert die Vorgaben des Binnenmarktgesetzes dahingehend, dass sowohl der Zuschlag als auch die Absage an die nichtberücksichtigten Submittenten in die Form einer anfechtbaren Verfügung hätten gekleidet werden müssen. Daraus, dass dies unbestrittenermassen nicht geschehen ist, schliesst sie, dass gar kein rechtsgenüglicher Zuschlag erfolgt sei, oder aber, dass dieser aufgrund des formellen Mangels aufzuheben sei.