cc) Somit erweist sich der Standpunkt der Gemeinde insoweit als unrichtig, als diese sich im Bereich des freihändigen Verfahrens nicht nur an keine materiellen Vergabegrundsätze gebunden sieht, sondern auch einen Anspruch der Anbieter auf beschwerdefähige Verfügungen verneint. Die Gemeinde verkennt, dass sie auch bei einer freihändigen Vergabe unterhalb der Schwellenwerte von § 5 Abs. 1 lit. d SubmD als Gemeinwesen und nicht als Privatperson auftritt.