bb) Die Rechtsschutzbestimmungen des Submissionsdekrets (§§ 24 ff.) sind auf alle Fälle der Vergabe öffentlicher Aufträge durch kantonale oder kommunale Behörden anwendbar, mithin auch auf Vergaben unterhalb der genannten Schwellenwerte (§ 24 Abs. 3 SubmD); das Submissionsdekret entspricht damit vollumfänglich den Anforderungen von Art. 9 BGMG hinsichtlich Rechtsschutz. Es kann in den letztgenannten Fällen zwar nicht eine Verletzung von Dekretsbestimmungen, wohl aber eine Verletzung des Binnenmarktgesetzes mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde gerügt werden [...], ebenso eine Verletzung der erwähnten Grundprinzipien verwaltungsmässigen Handelns.