Art. 9 Abs. 1 - 3 BGBM tritt allerdings erst am 1. Juli 1998 in Kraft (Beschluss des Bundesrats vom 17. Juni 1996). Neben dem Binnenmarktgesetz sind die aus der Verfassung hergeleiteten allgemeinen Grundsätze verwaltungsmässigen Handelns wie z. B. das Verbot von Willkür und rechtsungleicher Behandlung, der Grundsatz von Treu und Glauben, das Gebot eines fairen Verfahrens bzw. eines fairen Wettbewerbs zu beachten [...]. Generell unzulässig ist auch beim freihändigen Verfahren eine auf unsachliche oder sachfremde Kriterien abstellende und damit willkürliche Vergabe.