b) Der Gemeinderat vertritt die Ansicht, dass die freihändige Vergabe von Bauaufträgen mit einem geschätzten Wert unter Fr. 200'000.-- an keine formellen Zuschlagskriterien gebunden sei; weder der Erlass einer Verfügung noch die Begründung der (freien) Vergabe seien nötig. Es ist im folgenden zu prüfen, ob diese Auffassung haltbar ist. aa) [... Unterhalb der Schwellenwerte sind die Gemeinden selber verantwortlich für die Einhaltung des Binnenmarktgesetzes (§ 5 Abs. 2 SubmD; vgl. vorne VGE III/68 vom 9. September 1997 i.S. A. + Co., Erw. II.1.a und b) ...]