Er muss in der Lage sein, eine allfällige Beschwerdeeingabe hinreichend zu substantiieren. Fehlt es an jeglicher Begründung, so ist die Arbeitsvergebung auf Beschwerde hin aufzuheben, und die Vergabeinstanz hat eine neue, begründete und mit Rechtsmittelbelehrung versehene Arbeitsvergebung vorzunehmen (vgl. auch den Entscheid des Regierungsrats des Kantons Schwyz vom 14. September 1993 in: Baurecht 1996, S. 46). Diesen formellen Anforderungen genügt das Schreiben des Architekturbüros H. zweifellos nicht.