Aus den Erwägungen 2. a) Das Submissionsdekret verlangt, dass der Zuschlag den Anbietenden durch Verfügung der Vergabestelle schriftlich mitzuteilen ist; die Verfügung hat eine kurze Begründung sowie eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten (§§ 20 Abs. 1 und 24 SubmD; § 23 VRPG i.V. m. § 23 SubmD). Es genügt, wenn die Vergabestelle in der Zuschlagsverfügung summarisch die Gründe für ihren Entscheid darlegt (Botschaft des Regierungsrat zum Submissionsdekret [im folgenden: Botschaft] vom 22. Mai 1996, S. 15); der erfolglose Bewerber muss aber erkennen können, weshalb er nicht berücksichtigt wurde. Er muss in der Lage sein, eine allfällige Beschwerdeeingabe hinreichend zu substantiieren.