Soweit der Vertreter der Vergabestelle mit Eingabe vom 8. Juli 2013 mitteilt, es seien ihm zufolge Ferienabwesenheit in der Zeit zwischen 11. und 22. Juli 2013 keine fristauslösenden Zustellungen zukommen zu lassen, ist diese Abwesenheitsmeldung unbeachtlich: Bei Abwesenheiten hat ein Anwalt namentlich für dringende Fälle eine Stellvertretung zu bezeichnen (§ 17a Abs. 2 der Anwaltsverordnung vom 18. Mai 2005 [AnwV; SAR 290.111]). Das Rechtsmittelverfahren in Submissionssachen ist ein dringliches Verfahren, es gelten kurze Fristen (vgl. § 25 Abs. 1 SubmD; ferner § 26 Abs. 3, § 27 Abs. 3 SubmD) und der Stillstand der Fristen gemäss Zivilprozessrecht gilt nicht (§ 25 Abs. 4 SubmD).