Urteil des Bundesgerichts vom 7. Mai 2013 [2P_277/2013], Erw. 1.5). Der Beschwerdeführerin ist deshalb keine Einsicht in die Konkurrenzofferten und damit zusammenhängende Unterlagen zu geben, zumal im vorliegenden Fall – wie die Vergabestelle zu Recht feststellt – nicht Bewertungsfragen, sondern der Ausschluss des Angebots der Zuschlagsempfängerin infolge Verspätung im Zentrum steht. Ebenfalls keine Einsicht zu gewähren ist in behördeninterne nicht entscheidrelevante Unterlagen. Einblick zu geben ist der Beschwerdeführerin hingegen – obwohl ebenfalls nicht entscheidrelevant (vgl. Erw.