6 von 7 6. Gestützt auf diese Erwägungen ist somit in Gutheissung des entsprechenden Gesuchs der Beschwerdeführerin der Beschwerde für die Dauer des vorliegenden Verfahrens die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Ein Vertrag über die Baumeisterarbeiten (BKP 211) darf daher noch nicht abgeschlossen werden (vgl. § 21 Abs. 1 lit. b SubmD; Art. 14 Abs. 1 IVöB). 7. 7.1.