Die Vergabestelle bringt diesbezüglich lediglich vor, sie sei aus Platz- und Qualitätssicherungsgründen dringend darauf angewiesen, mit dem Bau so schnell wie möglich beginnen zu können, ohne dies allerdings näher zu substantiieren. Eine dem öffentlichen Vergaberecht unterliegende Auftraggeberin muss stets mit Beschwerdeverfahren gegen ihre Entscheide und mit damit verbundenen Verzögerungen rechnen, und dies in ihre Planung einbeziehen. Entscheidend ins Gewicht fällt auch das generelle öffentlichen Interesse an einer rechtmässigen Abwicklung von Submissionen, insbesondere an der Durchführung eines den Vorschriften des öffentlichen Submissionsrechts entsprechenden Vergabeverfahrens.