Ist das Angebot der Zuschlagsempfängerin auszuschliessen, so wäre der Zuschlag neu zwangsläufig der Beschwerdeführerin zu erteilen, da sowohl die zweitplatzierte G. als auch die übrigen Anbieter den Zuschlagsentscheid bzw. die ihnen mit Verfügungen vom 4. Juni 2013 mitgeteilte Nichtberücksichtigung für den Zuschlag nicht angefochten haben und letztere somit in Rechtskraft erwachsen sind. Infolgedessen wäre nach der Praxis des Verwaltungsgerichts, wonach für einen Zuschlag aufgrund eines Rückweisungsentscheids zur Neubewertung nur noch die Beschwerdeführerin und die ursprünglich berücksichtigte Anbieterin in Frage kommen (AGVE 2003, S. 245 f.;