Diesbezüglich ist allerdings festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin bereits aufgrund der vorgenommenen Bewertung der Angebote an dritter Stelle platziert ist. Ist das Angebot der Zuschlagsempfängerin auszuschliessen, so wäre der Zuschlag neu zwangsläufig der Beschwerdeführerin zu erteilen, da sowohl die zweitplatzierte G. als auch die übrigen Anbieter den Zuschlagsentscheid bzw. die ihnen mit Verfügungen vom 4. Juni 2013 mitgeteilte Nichtberücksichtigung für den Zuschlag nicht angefochten haben und letztere somit in Rechtskraft erwachsen sind.