5 von 7 Das von der Vergabestelle angerufene Verbot des überspitzten Formalismus (vgl. dazu GALLI/MOSER/ LANG/STEINER, a.a.O., Rz. 446 f.) steht einem Ausschluss wegen verspäteter Angebotseingabe, wenn überhaupt, höchstens in ganz besonders gelagerten Ausnahmefällen entgegen (vgl. oben Erw. 4.1.2). Andernfalls wäre nicht nur die Gleichbehandlung der Anbietenden, sondern namentlich auch die Rechtssicherheit in Frage gestellt.