Im vorliegenden Fall wurde in Ziff. 1.4 der öffentlichen Ausschreibung bestimmt, dass "das Angebot bis spätestens Mittwoch, den 24. April 2013, bis 16.00 Uhr beim Empfang im Erdgeschoss" abgegeben werden oder dort eingetroffen sein musste. Zudem wurde ausdrücklich festgehalten: "Das Risiko, dass das zugestellte Angebot rechtzeitig beim Empfang eintrifft, liegt beim Anbieter". Es ist unbestritten, dass seitens der Zuschlagsempfängerin am 23. April 2013 eine offensichtlich korrekt adressierte Eingabe bei der Vergabebehörde eintraf.