Auch die einschlägige Rechtsprechung misst den Formvorschriften im Submissionsrecht einen sehr hohen Stellenwert zu, jedenfalls insofern sie – wie die Fristwahrung – im Dienste der Gewährleistung wichtiger Vergabeprinzipien stehen. Das Vergaberecht ist generell vom Grundsatz der Formstrenge beherrscht. Diese hat nicht Selbstzweck, sondern ist für die ordnungsgemässe Abwicklung des Verfahrens und der Durchsetzung des materiellen Rechts unerlässlich. Zu den Formvorschriften, die die Gleichbehandlung der Anbieter und ein transparentes Verfahren gewährleisten sollen, gehört insbesondere die Pflicht zur Fristwahrung bei der Einreichung der Angebote.