Die Anbietenden müssen ihre Anträge auf Teilnahme oder ihr Angebot schriftlich, vollständig und innert der angegebenen Frist einreichen (§ 14 Abs. 1 SubmD). Verspätet eingelangte Eingaben müssen ausgeschieden und den Anbietenden umgehend zurückgegeben werden (§ 15 Abs. 3 SubmD). Gemäss der klaren und eindeutigen Regelung im Submissionsdekret selbst stellt die Nichteinhaltung der Eingabefrist somit einen wesentlichen Formmangel dar, der zum Ausschluss führen muss. 4.1.2.