Die aus der bereits erfolgten Öffnung erlangten Kenntnisse seien unter absolutem Verschluss gehalten und nicht an Dritte (weder an Mitbewerber noch an Mitarbeiter) kommuniziert worden. Durch das gewählte Vorgehen sei niemand bevorzugt oder benachteiligt worden; insbesondere habe die Zuschlagsempfängerin aus der ihr eingeräumten Möglichkeit, das richtige Angebot nachzureichen, keinerlei Vorteil ziehen können. Mit einem Ausschluss des grundsätzlich fristgerecht eingereichten Angebots hätte sich die Vergabestelle hingegen