Die Vergabestelle hält die Beschwerde für unbegründet. Nach ihrer Ansicht hat die Zuschlagsempfängerin ihre Eingabe rechtzeitig bei der Vergabestelle eingereicht und damit die Frist grundsätzlich gewahrt. Allerdings sei es auf ein Versehen der Zuschlagsempfängerin zurückzuführen, dass eine falsche Offerte eingereicht worden sei, nämlich diejenige für ein Kinderheim in E. Es liege also eine offensichtliche Verwechslung vor, die insofern noch erklärbar erscheine, als es sich um ähnliche Projekte aus dem Bereiche "Betreuung/Wohnheim" handle. Hinzu komme, dass beide Ausschreibungen auf der gleichen Seite des gleichen Amtsblatts publiziert worden seien.