Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, dass die Zuschlagsempfängerin vom Verfahren auszuschliessen ist, da sie innert Offerteingabefrist keine richtige Offerte eingereicht habe, sondern diese erst nach der Offertöffnung und somit nicht rechtzeitig eingereicht habe. Zudem beanstandet sie die Bewertung der Angebote beim Zuschlagskriterium "Termine/Leistung" als willkürlich und gegen den Gleichbehandlungs- und den Transparenzgrundsatz verstossend erfolgt; sie verlangt diesbezüglich auch eine Besserbewertung ihres Angebots. 3.2.