Mit dem Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird bezweckt, den Vertragsschluss (vgl. dazu § 21 SubmD) zwischen der Vergabestelle und dem Zuschlagsempfänger frühestens auf den Zeitpunkt der Fällung des Endentscheids zuzulassen, so dass in Bezug auf den Zuschlag eine Korrektur möglich bleibt. Ist der Vertrag bereits abgeschlossen worden, kann das Verwaltungsgericht weder diesen noch den Zuschlag aufheben, sondern lediglich feststellen, dass die Verfügung rechtswidrig ist (§ 27 Abs. 2 SubmD). 3. 3.1.