In diese sind die Interessen der Beschwerdeführerin, öffentliche Interessen der Vergabestelle sowie allfällige private Interessen der übrigen am Submissionsverfahren beteiligten Dritten einzubeziehen (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2006, S. 208 f.; vgl. auch PETER GALLI / ANDRÉ MOSER / ELISABETH LANG / MARC STEINER, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 1342 mit Hinweisen).