Die Beschwerde hat grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung (§ 26 Abs. 1 SubmD). Die aufschiebende Wirkung kann gemäss § 26 Abs. 2 SubmD auf Gesuch hin oder von Amtes wegen erteilt werden, wenn die Beschwerde als ausreichend begründet erscheint und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. Diese Verfahrensvorschrift deckt sich mit Art. 17 Abs. 1 und 2 der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 25. November 1994 / 15. März