Der Verwaltungsrichter zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gegen Verfügungen der Vergabestelle kann direkt beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden (§ 24 Abs. 1 des Submissionsdekrets vom 26. November 1996 [SubmD; SAR 150.910]). Sind wie beim hier zu beurteilenden Auftrag des Bauhauptgewerbes die Schwellenwerte des Einladungsverfahrens erreicht (vgl. § 8 Abs. 2 lit. a SubmD), gilt als anfechtbare Verfügung u.a. der Zuschlag (§ 24 Abs. 2 lit. b SubmD). 1.2. Über Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung entscheidet der Kammerpräsident (§ 26 Abs. 3 SubmD). 2.