Es sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen; 9. Die Vernehmlassungen inkl. die Vernehmlassungen zur Erteilung der aufschiebenden Wirkung seien der Beschwerdeführerin rechtzeitig zur Stellungnahme bzw. zur Kenntnisnahme zuzustellen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen inkl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu Lasten der Beschwerdegegnerinnen." 2.2. Mit Verfügung vom 18. Juni 2013 wurde der Beschwerde superprovisorisch die aufschiebende Wirkung erteilt. 2.3. Mit Beschwerdeantwort vom 2. Juli 2013 stellte die B. die folgenden Anträge: