– Bei einem Rückweisungsentscheid zur Neubewertung fallen Anbieterinnen und Anbieter, die gegen den Zuschlag nicht selber Beschwerde geführt haben, für den Zuschlag ausser Betracht (Erw. 4.3). – Kein Anspruch auf Einsichtnahme in Konkurrenzofferten und in nicht entscheidrelevante behördeninterne Unterlagen; Einsichtsrecht in Akten, die die Bewertung des eigenen Angebots betreffen (Erw. 7) – Abwesenheitsmeldungen einer Anwältin oder eines Anwalts sind in dringlichen Verfahren unbeachtlich (Erw. 8). Verfügung des Verwaltungsgerichts (Kammerpräsident) (VGE) vom 12. Juli 2013 (WBE.2013.315) Der Verwaltungsrichter entnimmt den Akten: 1.