Submission: aufschiebende Wirkung, verspätete Offerteingabe, Akteneinsicht – Entzug der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, die unzweifelhaft keine Erfolgschancen hat; Interessenabwägung in den übrigen Fällen (Erw. 2 und 5) – Wer irrtümlich eine falsche Offerte eingereicht hat, muss zwingend vom Verfahren ausgeschlossen werden. Gleiches gilt, wenn die Eingabefrist, und sei es nur um wenige Minuten, verpasst wird (Erw. 4). – Bei einem Rückweisungsentscheid zur Neubewertung fallen Anbieterinnen und Anbieter, die gegen den Zuschlag nicht selber Beschwerde geführt haben, für den Zuschlag ausser Betracht (Erw.