Submission: aufschiebende Wirkung, verspätete Offerteingabe, Akteneinsicht – Entzug der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, die unzweifelhaft keine Erfolgs- chancen hat; Interessenabwägung in den übrigen Fällen (Erw. 2 und 5) – Wer irrtümlich eine falsche Offerte eingereicht hat, muss zwingend vom Verfahren ausge- schlossen werden. Gleiches gilt, wenn die Eingabefrist, und sei es nur um wenige Minuten, verpasst wird (Erw. 4). – Bei einem Rückweisungsentscheid zur Neubewertung fallen Anbieterinnen und Anbieter, die gegen den Zuschlag nicht selber Beschwerde geführt haben, für den Zuschlag ausser Betracht (Erw. 4.3). – Kein Anspruch auf Einsichtnahme in Konkurrenzofferten und in nicht entscheidrelevante behördeninterne Unterlagen; Einsichtsrecht in Akten, die die Bewertung des eigenen An- gebots betreffen (Erw. 7) – Abwesenheitsmeldungen einer Anwältin oder eines Anwalts sind in dringlichen Verfahren unbeachtlich (Erw. 8). Verfügung des Verwaltungsgerichts (Kammerpräsident) (VGE) vom 12. Juli 2013 (WBE.2013.315) Der Verwaltungsrichter entnimmt den Akten: 1. Die B. schrieb die Baumeisterarbeiten (BKP 211) für den Neubau des Wohnhauses für 12 Wohn- gruppen im Amtsblatt des Kantons Aargau … sowie auf www.simap.ch im offenen Verfahren öffent- lich aus. Innert Eingabefrist (Eingabeschluss: 24. April 2013, 16.00 Uhr) gingen sechs Angebote für die ausgeschriebenen Baumeisterarbeiten mit Eingabesummen (netto inkl. MWST) zwischen Fr. 4'412'821.50 und Fr. 5'622'393.50 sowie eine Offerte der C. für das Kinderheim in E. ein. Die Offerte der C. für den Neubau des Wohnhauses der B. in Höhe von Fr. 4'435'321.85 (inkl. MWST) wurde am 26. April 2013 (14.09 Uhr) nachgereicht. Mit Beschluss vom 28. Mai 2013 erteilte die Bau- kommission der B. der C. den Zuschlag für die Baumeisterarbeiten zum Preis von Fr. 5'179'815.30 (inkl. MWST). Mit Verfügung vom 4. Juni 2013 wurde der A. die anderweitige Vergabe der Arbeiten eröffnet. 2. 2.1. Mit Eingabe vom 14. Juni 2013 erhob die A. Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit folgenden Anträgen: "1. Der Vergabeentscheid der B. vom 4. Juni 2013 sei aufzuheben; 2. Die Beschwerdegegnerin 2 [C.] sei vom Vergabeverfahren auszuschliessen; 3. Der Zuschlag für den Neubau Wohnhaus sei der Beschwerdeführerin [A.] zu erteilen; 4. Eventualiter sei die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin 1 zur Neubewertung zurückzuwei- sen; 5. Subeventualiter sei die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin 1 zur Wiederholung des Vergabeverfahrens zurückzuweisen; 6. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen; 7. Der Beschwerdeführerin sei Akteneinsicht in die vorinstanzlichen Akten zu gewähren; 8. Es sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen; 9. Die Vernehmlassungen inkl. die Vernehmlassungen zur Erteilung der aufschiebenden Wirkung seien der Beschwerdeführerin rechtzeitig zur Stellungnahme bzw. zur Kenntnisnahme zuzustel- len; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen inkl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu Lasten der Beschwerdegegnerinnen." 2.2. Mit Verfügung vom 18. Juni 2013 wurde der Beschwerde superprovisorisch die aufschiebende Wir- kung erteilt. 2.3. Mit Beschwerdeantwort vom 2. Juli 2013 stellte die B. die folgenden Anträge: "1. Die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Der Beschwerdeführerin seien die in den Vorakten enthaltenen Angebotsunterlagen der: a) C. (Vorakten, Lasche Q); b) G. (Vorakten, Lasche PQ); c) H. (Vorakten, werden nachgereicht); d) I. (Vorakten, werden nachgereicht); e) K. (Vorakten, werden nachgereicht) als vertrauliche Dokumente nicht zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen. 3. Die der Beschwerde superprovisorisch erteilte aufschiebende Wirkung sei sofort zu widerrufen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin." 3. Am 8. Juli 2013 reichte die B. eine weitere Eingabe ein. Der Verwaltungsrichter zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gegen Verfügungen der Vergabestelle kann direkt beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden (§ 24 Abs. 1 des Submissionsdekrets vom 26. November 1996 [SubmD; SAR 150.910]). Sind wie beim hier zu beurteilenden Auftrag des Bauhauptgewerbes die Schwellenwerte des Einla- dungsverfahrens erreicht (vgl. § 8 Abs. 2 lit. a SubmD), gilt als anfechtbare Verfügung u.a. der Zu- schlag (§ 24 Abs. 2 lit. b SubmD). 1.2. Über Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung entscheidet der Kammerpräsident (§ 26 Abs. 3 SubmD). 2. Die Beschwerde hat grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung (§ 26 Abs. 1 SubmD). Die aufschie- bende Wirkung kann gemäss § 26 Abs. 2 SubmD auf Gesuch hin oder von Amtes wegen erteilt wer- den, wenn die Beschwerde als ausreichend begründet erscheint und keine überwiegenden Interes- sen entgegenstehen. Diese Verfahrensvorschrift deckt sich mit Art. 17 Abs. 1 und 2 der Interkanto- nalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 25. November 1994 / 15. März 2 von 7 2001 (IVöB; SAR 150.950). Im Sinne einer vorläufigen Beurteilung (sog. Prima-facie-Würdigung) sind zunächst die materielle Rechtslage und die Erfolgsaussichten der Beschwerde aufgrund der vorhandenen Akten zu prüfen. Erweist sich die Beschwerde aufgrund dieser Prüfung als offensicht- lich unbegründet oder besteht ein Grund, auf die Beschwerde aller Voraussicht nach nicht eintreten zu können, ist die aufschiebende Wirkung von vornherein nicht zu gewähren. Werden der Be- schwerde hingegen Erfolgschancen zuerkannt oder bestehen darüber Zweifel, so ist über das Be- gehren um aufschiebende Wirkung aufgrund einer Interessenabwägung zu befinden. In diese sind die Interessen der Beschwerdeführerin, öffentliche Interessen der Vergabestelle sowie allfällige pri- vate Interessen der übrigen am Submissionsverfahren beteiligten Dritten einzubeziehen (Aargaui- sche Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2006, S. 208 f.; vgl. auch PETER GALLI / ANDRÉ MOSER / ELISABETH LANG / MARC STEINER, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, 3. Auflage, Zü- rich/Basel/Genf 2013, Rz. 1342 mit Hinweisen). Die Erteilung der aufschiebenden Wirkung zielt darauf ab, die Wirksamkeit der Beschwerde sicher- zustellen und zu gewährleisten, dass der bestehende tatsächliche Zustand einstweilen unverändert bestehen bleibt. Sie sichert mit anderen Worten Korrekturmöglichkeiten (MARTIN BEYELER, Ziele und Instrumente des Vergaberechts, Zürich/Basel/Genf 2008, Rz. 270). Mit dem Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird bezweckt, den Vertragsschluss (vgl. dazu § 21 SubmD) zwischen der Vergabestelle und dem Zuschlagsempfänger frühestens auf den Zeitpunkt der Fällung des Endent- scheids zuzulassen, so dass in Bezug auf den Zuschlag eine Korrektur möglich bleibt. Ist der Vertrag bereits abgeschlossen worden, kann das Verwaltungsgericht weder diesen noch den Zuschlag auf- heben, sondern lediglich feststellen, dass die Verfügung rechtswidrig ist (§ 27 Abs. 2 SubmD). 3. 3.1. Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, dass die Zuschlagsempfängerin vom Verfahren auszu- schliessen ist, da sie innert Offerteingabefrist keine richtige Offerte eingereicht habe, sondern diese erst nach der Offertöffnung und somit nicht rechtzeitig eingereicht habe. Zudem beanstandet sie die Bewertung der Angebote beim Zuschlagskriterium "Termine/Leistung" als willkürlich und gegen den Gleichbehandlungs- und den Transparenzgrundsatz verstossend erfolgt; sie verlangt diesbezüglich auch eine Besserbewertung ihres Angebots. 3.2. Die Vergabestelle hält die Beschwerde für unbegründet. Nach ihrer Ansicht hat die Zuschlagsemp- fängerin ihre Eingabe rechtzeitig bei der Vergabestelle eingereicht und damit die Frist grundsätzlich gewahrt. Allerdings sei es auf ein Versehen der Zuschlagsempfängerin zurückzuführen, dass eine falsche Offerte eingereicht worden sei, nämlich diejenige für ein Kinderheim in E. Es liege also eine offensichtliche Verwechslung vor, die insofern noch erklärbar erscheine, als es sich um ähnliche Projekte aus dem Bereiche "Betreuung/Wohnheim" handle. Hinzu komme, dass beide Ausschrei- bungen auf der gleichen Seite des gleichen Amtsblatts publiziert worden seien. Anlässlich der Öff- nung der Angebote sei das offensichtliche Versehen von der Vergabekommission festgestellt wor- den. Nach Rücksprache mit dem Rechtsdienst des Departements Bau, Verkehr und Umwelt (BVU) und auf dessen Empfehlung sei die Zuschlagsempfängerin aufgefordert worden, das Angebot umge- hend innert höchstens 24 Stunden einzureichen. Die aus der bereits erfolgten Öffnung erlangten Kenntnisse seien unter absolutem Verschluss gehalten und nicht an Dritte (weder an Mitbewerber noch an Mitarbeiter) kommuniziert worden. Durch das gewählte Vorgehen sei niemand bevorzugt oder benachteiligt worden; insbesondere habe die Zuschlagsempfängerin aus der ihr eingeräumten Möglichkeit, das richtige Angebot nachzureichen, keinerlei Vorteil ziehen können. Mit einem Aus- schluss des grundsätzlich fristgerecht eingereichten Angebots hätte sich die Vergabestelle hingegen 3 von 7 dem Vorwurf des überspitzten Formalismus ausgesetzt. Zurückgewiesen wird der Vorwurf, die Be- wertung des Zuschlagskriteriums "Termine/Leistung" sei willkürlich erfolgt. Gegen die Erteilung der aufschiebenden Wirkung macht die Vergabestelle neben offensichtlicher Unbegründetheit der Beschwerde auch zeitliche Dringlichkeit geltend. Die Vergabebehörde sei aus Platz- und Qualitätssicherungsgründen dringend darauf angewiesen, mit dem Bau so schnell wie möglich beginnen zu können. 4. 4.1. 4.1.1. Gemäss § 28 Abs. 1 SubmD schliesst die Vergabestelle bei Vorliegen genügender Gründe Anbie- tende vom Verfahren aus. Dies gilt insbesondere in den in § 28 Abs. 1 lit. a–h SubmD genannten Fällen. Auszuschliessen sind gemäss § 28 Abs. 1 lit. g SubmD Anbietende, die wesentliche Form- vorschriften verletzt haben, insbesondere durch Nichteinhaltung der Eingabefrist, fehlende Unter- schrift, Unvollständigkeit des Angebots oder Änderung der Ausschreibungsunterlagen. Die Anbieten- den müssen ihre Anträge auf Teilnahme oder ihr Angebot schriftlich, vollständig und innert der angegebenen Frist einreichen (§ 14 Abs. 1 SubmD). Verspätet eingelangte Eingaben müssen aus- geschieden und den Anbietenden umgehend zurückgegeben werden (§ 15 Abs. 3 SubmD). Gemäss der klaren und eindeutigen Regelung im Submissionsdekret selbst stellt die Nichteinhaltung der Ein- gabefrist somit einen wesentlichen Formmangel dar, der zum Ausschluss führen muss. 4.1.2. Auch die einschlägige Rechtsprechung misst den Formvorschriften im Submissionsrecht einen sehr hohen Stellenwert zu, jedenfalls insofern sie – wie die Fristwahrung – im Dienste der Gewährleistung wichtiger Vergabeprinzipien stehen. Das Vergaberecht ist generell vom Grundsatz der Formstrenge beherrscht. Diese hat nicht Selbstzweck, sondern ist für die ordnungsgemässe Abwicklung des Ver- fahrens und der Durchsetzung des materiellen Rechts unerlässlich. Zu den Formvorschriften, die die Gleichbehandlung der Anbieter und ein transparentes Verfahren gewährleisten sollen, gehört insbe- sondere die Pflicht zur Fristwahrung bei der Einreichung der Angebote. Die Missachtung dieser Frist ist stets ein schwerer Formmangel. Eine diesbezüglich laxe Praxis würde der Willkür Tür und Tor öffnen (Entscheid der Eidgenössischen Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen vom 18. August 1998, in: Baurecht 1998, S. 126, Nr. 336; vgl. auch GALLI/MOSER/LANG/STEINER, a.a.O., Rz. 446 f. und 507). In AGVE 2001, S. 353 ff. hat sich das Verwaltungsgericht zur Frage, ob eine (verpasste) Offertein- gabefrist wiederhergestellt werden könne, geäussert. Es hat die Zulässigkeit einer Wiederherstellung grundsätzlich verneint. Die Möglichkeit, eine verspätet eingereichten Offerte gestützt auf das Verbot des überspitzten Formalismus zu berücksichtigen, hat es zwar nicht kategorisch ausgeschlossen, aber festgehalten, dass ein überspitzter Formalismus, gerade wenn es um die Einhaltung von Fristen gehe, nicht leichthin anzunehmen sei (AGVE 2001, S. 353 ff., insbesondere S. 360 f.; zur Fristwah- rung vgl. auch AGVE 2005, S. 240 ff.). Dies zeigt auch die Praxis anderer Kantone. So hat das Verwaltungsgericht des Kantons Tessin den Ausschluss eines Angebots geschützt, das am richtigen Datum und am richtigen Ort, jedoch drei Minuten zu spät, eingetroffen war. Die Aus- schreibung hatte bestimmt, dass die Angebote am 19. Oktober um 15.00 Uhr bei der Vergabestelle eingetroffen sein müssten, damit die Eingabefrist gewahrt sei. Das betreffende Angebot traf jedoch erst um 15.03 Uhr am angegebenen Ort ein (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Tessin vom 14. Dezember 2004, in: Baurecht 2006, S. 93 Nr. S68). Das Verwaltungsgericht des Kantons Grau- 4 von 7 bünden hatte den Ausschluss eines Angebots zu prüfen, das zwar fristgerecht der (Schweizerischen) Post übergeben, jedoch an die falsche kantonale Amtsstelle (Tiefbauamt statt Amt für Landwirtschaft und Geoinformation) adressiert worden war und deswegen – mit kantonsinterner Post – erst eine halbe Stunde nach der Offertöffnung bei der richtigen Amts- bzw. Vergabestelle eintraf (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 31. Mai 2012 [U 12 24 und U 12 27], Erw. 2 und 3). Das Verwaltungsgericht hielt fest, bei der fehlerhaften Adressierung handle es sich nicht um ei- nen Mangel von bloss untergeordneter Natur. Die Folgen des um rund 30 Minuten verspäteten Zu- gangs bei der mit der Offertöffnung betrauten Amtsstelle habe der die fehlerhafte Adressierung zu verantwortende Anbieter zu tragen. "Diese Lösung entspricht auch den praktischen Erfordernissen des Vergabeverfahrens: Die Vertreter der Vergabestelle müssen alle fristgerecht eingereichten An- gebote gleichzeitig öffnen und danach ein sogenanntes Eröffnungsprotokoll erstellen (…). Nur durch eine strikte Respektierung des ordnungsgemäss bekannt gegebenen Eingabeorts sowie des Offert- öffnungszeitpunktes kann die effiziente Abwicklung des Vergabeverfahrens sichergestellt und die Gleichbehandlung der Antragsteller gewahrt werden. Durch eine zwar rechtzeitig bei einer falschen Amtsstelle eingereichte, der Vergabestelle ohne Verschulden der falschen Amtsstelle erst nach der Offertöffnung zugehende Eingabe kann daher die Eingabefrist nicht gewahrt werden. Die Abgabe an einem anderen als dem angegebenen Ort stellt somit einen wesentlichen Formfehler dar, welcher den Ausschluss des Angebots zur Folge haben muss." Dieser halte auch vor dem Verbot des über- spitzten Formalismus stand (a.a.O., Erw. 3c). 4.2. Im vorliegenden Fall wurde in Ziff. 1.4 der öffentlichen Ausschreibung bestimmt, dass "das Angebot bis spätestens Mittwoch, den 24. April 2013, bis 16.00 Uhr beim Empfang im Erdgeschoss" abgege- ben werden oder dort eingetroffen sein musste. Zudem wurde ausdrücklich festgehalten: "Das Risi- ko, dass das zugestellte Angebot rechtzeitig beim Empfang eintrifft, liegt beim Anbieter". Es ist unbe- stritten, dass seitens der Zuschlagsempfängerin am 23. April 2013 eine offensichtlich korrekt adres- sierte Eingabe bei der Vergabebehörde eintraf. Anlässlich der Offertöffnung am 25. April 2013 (09.00–11.30 Uhr) stellte sich allerdings heraus, dass es sich hierbei nicht um das Angebot für die ausgeschriebenen Baumeisterarbeiten, sondern um eine Offerte für das Kinderheim E. handelte. Nach Rücksprache mit dem Rechtsdienst des BVU wurde die Zuschlagsempfängerin am 25. April 2013, um 18.00 Uhr, telefonisch informiert und aufgefordert, ihr Angebot umgehend innert höchstens 24 Stunden einzureichen. Am 26. April 2013, um 14.09 Uhr, traf das Angebot der Zuschlagsempfän- gerin beim Empfang der Vergabestelle ein und wurde von deren Vertreter um 17.15 Uhr geöffnet. Fest steht, dass das Angebot der Zuschlagsempfängerin für die von der B. ausgeschriebenen Bau- arbeiten am Mittwoch, 24. April 2013, um 16.00 Uhr nicht – wie verlangt – bei der Vergabestelle ein- getroffen war. Wohl war eine Eingabe der Zuschlagsempfängerin am 23. April 2013 bei der Verga- bestelle eingegangen; diese betraf jedoch ein ganz anderes Projekt. Die (richtige) Offerte ging der Vergabestelle erst am 26. April 2013 um 14.09 Uhr zu, also fast zwei Tage nach dem festgesetzten Eingabetermin. Infolgedessen muss davon ausgegangen werden, dass die Offerteingabe im vorlie- genden Fall verspätet erfolgt ist. § 14 Abs. 1 SubmD verlangt, dass die Anbieter "ihr Angebot schrift- lich, vollständig und innert der angegebenen Frist einreichen" müssen. Der Wortlaut ist unmissver- ständlich. Entgegen der Vergabestelle genügt es für die Fristwahrung nicht, dass eine Eingabe (mit einem anderen Inhalt) am 23. April 2013 und somit innert Frist erfolgt ist, es muss sich dabei viel- mehr um die Eingabe des Angebots für die ausgeschriebenen Leistungen handeln. Mit der Abgabe eines für ein anderes Submissionsverfahren bestimmten Angebots kann die Eingabefrist nicht ge- wahrt werden. Mithin liegt eine Verletzung wesentlicher Formvorschriften im Sinne von § 28 Abs. 1 lit. g SubmD vor, was den Ausschluss zur Folge haben muss. 5 von 7 Das von der Vergabestelle angerufene Verbot des überspitzten Formalismus (vgl. dazu GALLI/MOSER/ LANG/STEINER, a.a.O., Rz. 446 f.) steht einem Ausschluss wegen verspäteter Angebotseingabe, wenn überhaupt, höchstens in ganz besonders gelagerten Ausnahmefällen entgegen (vgl. oben Erw. 4.1.2). Andernfalls wäre nicht nur die Gleichbehandlung der Anbietenden, sondern namentlich auch die Rechtssicherheit in Frage gestellt. Ein solcher Ausnahmefall liegt hier klarerweise nicht vor, zu- mal die Vergabestelle in der öffentlichen Ausschreibung und im Begleitschreiben zu den Ausschrei- bungsunterlagen ausdrücklich darauf hingewiesen hat, das Risiko, dass das zugestellte Angebot rechtzeitig beim Empfang eintreffe, liege beim Anbieter. Die Zuschlagsempfängerin hat die Ver- spätung unstreitig selbst verursacht, indem sie die Angebote offensichtlich verwechselt und der je- weils falschen Vergabestelle hat zukommen lassen, was erst bei der Offertöffnung bemerkt wurde. Das Versehen und die daraus resultierenden Konsequenzen mögen für die Zuschlagsempfängerin bedauerlich sein; dies trifft aber in gleicher Weise auf einen Anbieter zu, dessen Angebot nur wenige Minuten nach Ablauf der Eingabefrist bei der Vergabestelle eintrifft. Auch in einem solchen Fall ist der Ausschluss zwingend und lässt sich nicht mit dem Hinweis auf das Verbot des überspitzten For- malismus abwenden. 4.3. Bei dieser Sach- und Rechtslage ist das Begehren der Beschwerdeführerin, die Zuschlagsempfänge- rin sei vom Verfahren auszuschliessen, mutmasslich gutzuheissen. Die Vorbringen der Beschwerde- führerin zur Bewertung der Angebote beim Zuschlagskriterium "Termine/Leistung" erscheinen eben- falls nicht als offensichtlich haltlos, sondern bedürften jedenfalls einer vertieften Prüfung. Diesbe- züglich ist allerdings festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin bereits aufgrund der vorgenomme- nen Bewertung der Angebote an dritter Stelle platziert ist. Ist das Angebot der Zuschlagsempfängerin auszuschliessen, so wäre der Zuschlag neu zwangsläufig der Beschwerdeführerin zu erteilen, da sowohl die zweitplatzierte G. als auch die übrigen Anbieter den Zuschlagsentscheid bzw. die ihnen mit Verfügungen vom 4. Juni 2013 mitgeteilte Nichtberücksichtigung für den Zuschlag nicht ange- fochten haben und letztere somit in Rechtskraft erwachsen sind. Infolgedessen wäre nach der Praxis des Verwaltungsgerichts, wonach für einen Zuschlag aufgrund eines Rückweisungsentscheids zur Neubewertung nur noch die Beschwerdeführerin und die ursprünglich berücksichtigte Anbieterin in Frage kommen (AGVE 2003, S. 245 f.; 2005, S. 233 f.), eine Zuschlagserteilung an die G. oder eine der übrigen Anbieterinnen unzulässig. Mit andern Worten würde sich die beantragte Neubewertung beim Zuschlagskriterium "Termine/Leistung" im Falle des Ausschlusses der Zuschlagsempfängerin erübrigen. 5. Zusammenfassend muss die Beschwerde prima facie als hinreichend begründet im hier massgebli- chen Sinn betrachtet werden. Aufgrund der Aktenlage und der Vorbringen der Vergabestelle in der Beschwerdeantwort kann auch nicht gesagt werden, dass überwiegende öffentliche oder private Interessen der beantragten aufschiebenden Wirkung entgegenstünden. Insbesondere ist eine be- sondere Dringlichkeit des Vertragsabschlusses nicht erkennbar. Die Vergabestelle bringt diesbezüg- lich lediglich vor, sie sei aus Platz- und Qualitätssicherungsgründen dringend darauf angewiesen, mit dem Bau so schnell wie möglich beginnen zu können, ohne dies allerdings näher zu substantiieren. Eine dem öffentlichen Vergaberecht unterliegende Auftraggeberin muss stets mit Beschwerdeverfah- ren gegen ihre Entscheide und mit damit verbundenen Verzögerungen rechnen, und dies in ihre Planung einbeziehen. Entscheidend ins Gewicht fällt auch das generelle öffentlichen Interesse an einer rechtmässigen Abwicklung von Submissionen, insbesondere an der Durchführung eines den Vorschriften des öffentlichen Submissionsrechts entsprechenden Vergabeverfahrens. 6 von 7 6. Gestützt auf diese Erwägungen ist somit in Gutheissung des entsprechenden Gesuchs der Be- schwerdeführerin der Beschwerde für die Dauer des vorliegenden Verfahrens die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Ein Vertrag über die Baumeisterarbeiten (BKP 211) darf daher noch nicht abge- schlossen werden (vgl. § 21 Abs. 1 lit. b SubmD; Art. 14 Abs. 1 IVöB). 7. 7.1. Die Beschwerdeführerin beantragt im Hinblick auf die Bewertung des Zuschlagskriteriums "Termi- ne/Referenzen" Einsicht in die vorinstanzlichen Akten. Die Vergabestelle bezeichnet die Angebotsun- terlagen der Mitbewerberinnen als vertrauliche Dokumente, in welche keine Einsichtnahme zu ge- währen sei. 7.2. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts besteht auch im Beschwerdeverfahren kein Anspruch des unterlegenen Anbieters auf Einsichtnahme in Konkurrenzofferten (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts vom 7. Mai 1998, in: Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungs- recht [ZBl] 99/1998, S. 530 ff.; ferner auch Urteil des Bundesgerichts vom 2. März 2000 [2P.274/1999], Erw. 2c/bb; Urteil des Bundesgerichts vom 7. Mai 2013 [2P_277/2013], Erw. 1.5). Der Beschwerdeführerin ist deshalb keine Einsicht in die Konkurrenzofferten und damit zusammenhän- gende Unterlagen zu geben, zumal im vorliegenden Fall – wie die Vergabestelle zu Recht feststellt – nicht Bewertungsfragen, sondern der Ausschluss des Angebots der Zuschlagsempfängerin infolge Verspätung im Zentrum steht. Ebenfalls keine Einsicht zu gewähren ist in behördeninterne nicht ent- scheidrelevante Unterlagen. Einblick zu geben ist der Beschwerdeführerin hingegen – obwohl eben- falls nicht entscheidrelevant (vgl. Erw. 4.3) – in diejenigen Akten, welche die Bewertung ihres Ange- bots betreffen, namentlich in die eingeholten Referenzauskünfte. 8. Soweit der Vertreter der Vergabestelle mit Eingabe vom 8. Juli 2013 mitteilt, es seien ihm zufolge Ferienabwesenheit in der Zeit zwischen 11. und 22. Juli 2013 keine fristauslösenden Zustellungen zukommen zu lassen, ist diese Abwesenheitsmeldung unbeachtlich: Bei Abwesenheiten hat ein An- walt namentlich für dringende Fälle eine Stellvertretung zu bezeichnen (§ 17a Abs. 2 der Anwalts- verordnung vom 18. Mai 2005 [AnwV; SAR 290.111]). Das Rechtsmittelverfahren in Submissionssa- chen ist ein dringliches Verfahren, es gelten kurze Fristen (vgl. § 25 Abs. 1 SubmD; ferner § 26 Abs. 3, § 27 Abs. 3 SubmD) und der Stillstand der Fristen gemäss Zivilprozessrecht gilt nicht (§ 25 Abs. 4 SubmD). Die vorliegende Verfügung ist deshalb auch dem Vertreter der Vergabestelle zuzu- stellen (vgl. § 17b Abs. 2 AnwV). Stichwörter: Submission 7 von 7