Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als begründet. Sie ist gutzuheissen. Der an die E. erteilte Zuschlag ist aufzuheben, und die Beschwerdesache ist an die Vergabebehörde zur Neubewertung im Sinne der Erwägungen und zu neuer Zuschlagserteilung zurückzuweisen. Stichwörter: Submission 3 von 3