Die Vergabebehörde muss diesem Umstand bei der Preisbewertung angemessen Rechnung tragen. Wird die Preiskurve so flach gelegt, dass beim Preis die Vergabe von weniger als der Hälfte der Punkte nur theoretisch in Betracht kommen kann, so wird die Gewichtung im Verhältnis zu den übrigen Kriterien gegenüber der publizierten Gewichtung verschoben (AGVE 2004, S. 231 ff.; VGE III/77 vom 18. Dezember 2012 [WBE.2012.237], S. 8; vgl. auch Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 9. Mai 2010 [VB.2009.00704], Erw. 4; je mit Hinweisen). Vorliegend erhält das teuerste Angebot noch 85 von 100 möglichen Punkten.