Dies stellt, wie die Beschwerdeführerin zu Recht geltend macht, einen Verstoss gegen die Gleichbehandlung der Anbietenden dar. Richtigerweise hätte die Vergabestelle nicht ausschliesslich auf die eigenen Erfahrungen mit den Anbietern abstellen dürfen, sondern zumindest in jenen Fällen, in denen solche fehlten (wie bei der Beschwerdeführerin), externe Referenzauskünfte einholen und diese bewerten müssen (vgl. erwähnter VGE III/5 vom 27. Februar 2012 [WBE.2011.271], S. 14). 4. 4.1. Sodann ist die von der Beschwerdeführerin ebenfalls als unzulässig gerügte Preisbewertungsmethode zu überprüfen. 4.2.