Als klar unzulässig erweist sich jedoch aufgrund vorstehender Erwägungen (Erw. 3.3.) der ausschliesslich mit dem Umstand der fehlenden früheren Zusammenarbeit der Beschwerdeführerin mit der Gemeinde C. begründete Bewertungsabzug von drei Punkten beim Subkriterium "Erfahrung / Referenz Unternehmung". Aufgrund der Bewertung der früheren Zusammenarbeit mit der Gemeinde konnte ein Anbieter, der diesen Aspekt nicht erfüllte, bei der Gesamtbewertung von vornherein auf maximal 97 (statt 100) Punkte kommen. Dies stellt, wie die Beschwerdeführerin zu Recht geltend macht, einen Verstoss gegen die Gleichbehandlung der Anbietenden dar.