{"Signatur": "AG_BG_001", "Spider": "AG_Baugesetzgebung", "Datum": "2013-02-28", "PDF": {"Datei": "AG_Baugesetzgebung/AG_BG_001_Submission--Zuschlag_2013-02-28.pdf", "URL": "https://www.ag.ch/media/kanton-aargau/bvu/bauen/baurecht/entscheidsammlung-rechtsabteilung-bvu/2013-02-28-vge-subm-referenzen-preis.pdf", "Checksum": "0c629ec52cab9697e93d741af8feef20"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Submission: Zuschlagskriterien \"Referenzen\" und \"Preis\""], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung 28.02.2013"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheidsammlung Baugesetzgebung 28.02.2013"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheidsammlung Baugesetzgebung 28.02.2013"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "– Beim Zuschlagskriterium \"Referenzen\" ist ein Bewertungsabzug dafür, dass das Unter-nehmen noch nie für die Vergabestelle gearbeitet hat, nicht zulässig (Erw. 3). – Bei der Gewichtung des Kriteriums \"Preis\" darf die Preiskurve nicht derart flach sein, dass eine Punktevergabe von weniger als der Hälfte nur theoretisch in Betracht kommt; die Preisbewertungsmethode braucht jedoch nicht im Voraus offengelegt zu werden (Erw. 4)."}], "ScrapyJob": "446973/78/8", "Zeit UTC": "17.11.2025 23:25:00", "Checksum": "edd927ccf4fd6259ca04545afdcad59e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung 28.02.2013\nRegeste:\n– Beim Zuschlagskriterium \"Referenzen\" ist ein Bewertungsabzug dafür, dass das Unter-nehmen noch nie für die Vergabestelle gearbeitet hat, nicht zulässig (Erw. 3). – Bei der Gewichtung des Kriteriums \"Preis\" darf die Preiskurve nicht derart flach sein, dass eine Punktevergabe von weniger als der Hälfte nur theoretisch in Betracht kommt; die Preisbewertungsmethode braucht jedoch nicht im Voraus offengelegt zu werden (Erw. 4).\n\nSubmission: Zuschlagskriterien \"Referenzen\" und \"Preis\"\n– Beim Zuschlagskriterium \"Referenzen\" ist ein Bewertungsabzug dafür, dass das Unternehmen noch nie für die Vergabestelle gearbeitet hat, nicht zulässig (Erw. 3).\n– Bei der Gewichtung des Kriteriums \"Preis\" darf die Preiskurve nicht derart flach sein, dass\neine Punktevergabe von weniger als der Hälfte nur theoretisch in Betracht kommt; die\nPreisbewertungsmethode braucht jedoch nicht im Voraus offengelegt zu werden (Erw. 4).\n\nUrteil des Verwaltungsgerichts (VGE) III/7 vom 28. Februar 2013 (WBE.2012.405)\n\nAus den Erwägungen\n\nII. …\n\n3.\n\n3.1.\n\nDas Subkriterium \"Erfahrung / Referenz Unternehmung\" wurde gemäss dem Bewertungsschema\nSubmission Rohrlegearbeiten vom 27.09.2012 für die Bewertung weiter unterteilt in die beiden Aspekte \"Erfahrung Gesamterschliessungen mit 3 Referenzobjekten\" (75 Punkte; 1–2 Referenzobjekte\n50 Punkte) und \"Bisherige Erfahrungen der Gemeinde C. mit dem Unternehmer: Arbeitsleistung in\nden letzten 5 Jahren\" (25 Punkte).\n\n3.2.\n\nDie Beschwerdeführerin wurde beim Subkriterium \"Erfahrung / Referenz Unternehmung\" mit 75 von\n100 möglichen Punkten bewertet. Wegen der fehlenden eigenen Erfahrung der Gemeinde C. erhielt\nsie beim Aspekt \"Bisherige Erfahrungen der Gemeinde C. mit dem Unternehmer: Arbeitsleistung in\nden letzten 5 Jahren\" keine Punkte.\n\n3.3.\n\nNach der Rechtsprechung ist es zulässig, bei der Bewertung eigene (positive oder negative) Erfahrungen der Vergabebehörde mit einem Anbieter wie Referenzen externer Auftraggeber zu berücksichtigen. Voraussetzung ist, dass sie konkret beschrieben sind und somit auch in Bezug auf sie eine\nobjektive Beurteilung und die Vergleichbarkeit gewährleistet sind. Dies gilt nicht nur für eigene Erfahrungen der Vergabebehörde selbst, sondern z.B. auch für die Erfahrungen eines Architektur- oder\nIngenieurbüros, welches das Vergabeverfahren im Auftrag der Vergabebehörde durchführt. Auch\neigene Erfahrungen der Vergabebehörde oder von dieser Beauftragten müssen jedoch in nachvollziehbarer Weise schriftlich erfasst werden, damit sie in die Bewertung der Zuschlagskriterien einfliessen dürfen (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 20. Dezember 2006\n[VB.2006.00359], Erw. 6.2.2.; VGE III/10 vom 4. Februar 2010 [WBE.2009.411], S. 11 f.; VGE III/11\nvom 24. Februar 2010 [WBE.2009.405], S. 14; VGE III/5 vom 27. Februar 2012 [WBE.2011.271],\nS. 13; VGE III/77 vom 18. Dezember 2012 [WBE.2012.237], S. 13). Es ist einer Vergabestelle indessen nicht gestattet, gegenüber allen Anbietern von vornherein nur auf ihre eigenen Erfahrungen abzustellen. Dies würde dazu führen, dass neue Anbietende, die noch keine Aufträge für die betreffende Vergabestelle ausgeführt haben, keine Chancen auf den Zuschlag hätten; sie würden in\nungerechtfertigter Weise benachteiligt. Eine derartige Benachteiligung verstösst gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung (vgl. JOSUA RASTER / STEFAN G. SCHMID, Referenzen im Vergabeverfahren, in: Kriterium Nr. 17 / Dezember 2005, Hrsg. KöB Kommission für das öffentliche Beschaffungswesen des Kantons Zürich, S. 1 f.; VGE III/5 vom 27. Februar 2012 [WBE.2011.271], S. 13 f.; VGE\nIII/77 vom 18. Dezember 2012 [WBE.2012.237], S. 14; vgl. ferner auch HUBERT STÖCKLI / MARTIN\nBEYELER, Neues GPA, neue Urteile, neue Tendenzen, in: Aktuelles Vergaberecht 2012, hrsg. von\nJEAN-BAPTISTE ZUFFEREY / HUBERT STÖCKLI, Zürich / Basel / Genf 2012, S. 35 f. Rz. 13).\n\n…\n\n3.4.3.\n\nDie Zuschlagskriterien und die Subkriterien, wie sie in der öffentlichen Ausschreibung sowie in den\nAusschreibungsunterlagen bekannt gegeben worden sind (vgl. oben Erw. 2.1.), erscheinen per se\nnicht unzulässig. Dies gilt auch für das Subkriterium \"Erfahrung / Referenz Unternehmung\", worunter\ngemäss den Ausschreibungsunterlagen \"bisherige Erfahrungen des Bauherrn mit dem Unternehmer\"\nbeurteilt werden sollten. Dies lässt sich durchaus dahingehend verstehen, dass damit sowohl die\neigenen Erfahrungen der Vergabebehörde mit einem Anbieter als auch die Erfahrungen externer\nBauherren als Referenzgeber gemeint sind (vgl. erwähnter VGE III/5 vom 27. Februar 2012\n[WBE.2011.271], S. 13).\n\n3.4.4.\n\nAls klar unzulässig erweist sich jedoch aufgrund vorstehender Erwägungen (Erw. 3.3.) der ausschliesslich mit dem Umstand der fehlenden früheren Zusammenarbeit der Beschwerdeführerin mit\nder Gemeinde C. begründete Bewertungsabzug von drei Punkten beim Subkriterium \"Erfahrung /\nReferenz Unternehmung\". Aufgrund der Bewertung der früheren Zusammenarbeit mit der Gemeinde\nkonnte ein Anbieter, der diesen Aspekt nicht erfüllte, bei der Gesamtbewertung von vornherein auf\nmaximal 97 (statt 100) Punkte kommen. Dies stellt, wie die Beschwerdeführerin zu Recht geltend\nmacht, einen Verstoss gegen die Gleichbehandlung der Anbietenden dar. Richtigerweise hätte die\nVergabestelle nicht ausschliesslich auf die eigenen Erfahrungen mit den Anbietern abstellen dürfen,\nsondern zumindest in jenen Fällen, in denen solche fehlten (wie bei der Beschwerdeführerin), externe Referenzauskünfte einholen und diese bewerten müssen (vgl. erwähnter VGE III/5 vom 27. Februar 2012 [WBE.2011.271], S. 14).\n\n4.\n\n4.1.\n\nSodann ist die von der Beschwerdeführerin ebenfalls als unzulässig gerügte Preisbewertungsmethode zu überprüfen.\n\n4.2.\n\n"}