Damit erweist sich die Beschwerde in Bezug auf die gerügte Bewertung des Zuschlagskriterium "Kompetenz" bzw. der Subkriterien "Referenzen Strassenbau" und "Referenzen Ortsbetonarbeiten" als begründet. Sie ist deshalb gutzuheissen. Der an die F. erteilte Zuschlag ist aufzuheben, und die Beschwerdesache ist an die Vergabebehörde zur Neubewertung und zu neuer Zuschlagserteilung zurückzuweisen. Stichwörter: Submission 4 von 4