Der unterschiedliche Charakter und Zweck der (anbieterbezogenen) Eignungskriterien und der (angebotsbezogenen) Zuschlagskriterien sowie die unterschiedlichen Rechtsfolgen einer Nicht- oder Schlechterfüllung erfordern im Interesse der Transparenz des Verfahrens und um Missverständnisse und Irreführungen der Anbietenden auszuschliessen, eine klare Trennung und Unterscheidung (vgl. AG- VE 2002, S. 314, 2001, S. 330 ff.). Wenn die Vergabestelle vorliegend zum Schluss gelangt ist, die Beschwerdeführerinnen würden die Eignungskriterien nicht erfüllen bzw. hätten die geforderten Eignungsnachweise nicht erbracht, hätte sie sie deshalb konsequenterweise vom Vergabeverfahren