Wenn die Vergabestelle dies beabsichtigt hätte, hätte sie das Teilkriterium Referenzen Schlüsselpersonen mitsamt der Gewichtung ebenfalls bekannt geben müssen. Davon, dass die Referenzen der vorgesehenen Schlüsselpersonen ein Subkriterium des Zuschlagskriteriums "Kompetenz" darstellen, geht indessen auch die Vergabestelle selbst zu Recht nicht aus, wenn sie in der Beschwerdeantwort geltend macht, sie habe sich unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit entschieden, auf einen Ausschluss der Beschwerdeführerinnen wegen Nichterfüllens der Eignung zu verzichten und die fehlenden bzw. nicht dem verlangten Zeitraum entsprechenden Personalreferenzen beim Zuschlagskriterium "Kom-