Dieses Eignungskriterium sei von den Beschwerdeführerinnen somit nicht erfüllt worden. Unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit habe die Vergabestelle aber entschieden, das unvollständige Angebot der ARGE A. trotzdem zu bewerten und im Sinne der Gleichbehandlung aller Submittenten die fehlenden resp. nicht dem verlangten Zeitraum entsprechenden Personalreferenzen beim Zuschlagskriterium "Kompetenz" mit einem Abzug zu berücksichtigen. Bauherr sei vorliegend grundsätzlich der Staat Aargau. Je nach Art des Bauvorhabens würden die Erfahrungswerte aus dem entsprechenden Fachbereich herangezogen.