3. 3.1. Die Beschwerdeführerinnen rügen, dass die Vergabestelle bei der Bewertung der Angebote unter dem Zuschlagskriterium "Kompetenz" Referenzen von Bauführern und Polieren beurteilt habe, ohne dass in der Ausschreibung bzw. den Ausschreibungsunterlagen solche Referenzen verlangt worden seien. Mithin handle es sich dabei um ein ausschreibungsfremdes und somit unzulässiges Teilkriterium. Weiter sei es auch unzulässig, dass die Vergabestelle beim Subkriterium "Erfahrung des Bauherrn mit dem Unternehmer" auf die Erfahrung der Abteilung Tiefbau (ATB) abgestellt habe.