{"Signatur": "AG_BG_001", "Spider": "AG_Baugesetzgebung", "Datum": "2013-01-31", "PDF": {"Datei": "AG_Baugesetzgebung/AG_BG_001_Submission--Zuschlag_2013-01-31.pdf", "URL": "https://www.ag.ch/media/kanton-aargau/bvu/bauen/baurecht/entscheidsammlung-rechtsabteilung-bvu/2013-01-31-vge-subm-zuschlagskriterien-vermischung.pdf", "Checksum": "bb68ee6bd003a9b2960b46258c62fd83"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Submission: Zuschlagskriterien"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung 31.01.2013"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheidsammlung Baugesetzgebung 31.01.2013"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheidsammlung Baugesetzgebung 31.01.2013"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Es nicht zulässig, Eignungs- und Zuschlagskriterien miteinander zu vermischen; bei der Bewertung der Zuschlagskriterien darf die Vergabestelle keinen Abzug anbringen mit der Begründung, dass sie das Unternehmen wegen fehlender Eignung sogar hätte ausschliessen können.\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n– Es ist nicht zulässig, Eignungs- und Zuschlagskriterien miteinander zu vermischen; bei der Bewertung der Zuschlagskriterien darf die Vergabestelle keinen Abzug anbringen mit der Begründung, dass sie das Unternehmen wegen fehlender Eignung sogar hätte ausschliessen können."}], "ScrapyJob": "446973/78/8", "Zeit UTC": "17.11.2025 23:25:01", "Checksum": "e20ba603bfcec4d88f8a1837817a1b06", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung 31.01.2013\nRegeste:\nEs nicht zulässig, Eignungs- und Zuschlagskriterien miteinander zu vermischen; bei der Bewertung der Zuschlagskriterien darf die Vergabestelle keinen Abzug anbringen mit der Begründung, dass sie das Unternehmen wegen fehlender Eignung sogar hätte ausschliessen können.\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n– Es ist nicht zulässig, Eignungs- und Zuschlagskriterien miteinander zu vermischen; bei der Bewertung der Zuschlagskriterien darf die Vergabestelle keinen Abzug anbringen mit der Begründung, dass sie das Unternehmen wegen fehlender Eignung sogar hätte ausschliessen können.\n\nSubmission: Zuschlagskriterien\n– Es nicht zulässig, Eignungs- und Zuschlagskriterien miteinander zu vermischen; bei der\nBewertung der Zuschlagskriterien darf die Vergabestelle keinen Abzug anbringen mit der\nBegründung, dass sie das Unternehmen wegen fehlender Eignung sogar hätte ausschliessen können.\n\nUrteil des Verwaltungsgerichts (VGE) III/1 vom 31. Januar 2013 (WBE.2012.394)\n\nAus den Erwägungen\n\nII.\n\n2.\n\nGemäss § 18 Abs. 1 SubmD erhält das wirtschaftlich günstigste Angebot den Zuschlag. Kriterien zur\nErmittlung des wirtschaftlich günstigsten Angebots sind insbesondere Qualität, Preis, Erfahrung,\nInnovation, Termin, Garantie- und Unterhaltsleistungen, Betriebs- und Unterhaltskosten, technischer\nWert, Zweckmässigkeit, Ästhetik, Umweltverträglichkeit, Kundendienst, Ausbildung von Lehrlingen\nsowie gerechte Abwechslung und Verteilung (§ 18 Abs. 2 SubmD). In der Ausschreibung oder in den\nAusschreibungsunterlagen sind die Zuschlagskriterien mit ihrer Gewichtung anzugeben; fehlen diese\nAngaben, gilt als Zuschlagskriterium der Preis; allfällige Teilkriterien sind mit ihrer Gewichtung anzugeben (§ 18 Abs. 3 SubmD). Bei der Auswahl und Gewichtung der einzelnen Kriterien steht der\nVergabebehörde dabei ein weiter Ermessensspielraum zu, in den das Verwaltungsgericht nicht eingreifen darf (vgl. Erw. I/2. hievor; AGVE 1998, S. 384; 2002, S. 308; ferner MATTHIAS HAUSER, Zuschlagskriterien im Submissionsrecht, in: Aktuelle Juristische Praxis [AJP] 2001, S. 1411; ELISABETH\nLANG, Die Praxis des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau zum Submissionsrecht, in: ZBl\n103/2002, S. 469). Die Zuschlagskriterien müssen aber im Hinblick auf den konkret zu vergebenden\nAuftrag bestimmt werden (AGVE 2002, S. 308). Im Grundsatz unzulässig ist es daher, vergabefremde Kriterien heranzuziehen, d.h. Kriterien, die sich nicht auf die Wirtschaftlichkeit des Angebotes\nbeziehen, bzw. sich nicht am Nutzen des konkreten Beschaffungsobjekts selbst messen lassen;\ndazu zählen namentlich regional-, steuer- oder strukturpolitische Überlegungen (AGVE 1999,\nS. 296 f.; 1999, S. 328; Baurecht 2000, S. 57 Nr. S10, S. 58 f. Nrn. S12–17; Entscheid des Verwaltungsgerichts [VGE] III/82 vom 9. August 2001 [BE.2001.00206], S. 4 f.; PETER GALLI / ANDRÉ MOSER\n/ ELISABETH LANG / EVELYNE CLERC, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, 1. Band: Landesrecht, 2. Auflage, Zürich / Basel / Genf 2007, Rz. 544, 578 ff.; HAUSER, a.a.O., S. 1408; LANG, a.a.O.,\nS. 469; PETER GAUCH / HUBERT STÖCKLI, Vergabethesen 1999, Thesen zum neuen Vergaberecht des\nBundes, Freiburg 1999, S. 27 ff.).\n\nDes Weitern kommt der Vergabebehörde auch bei der Bewertung der einzelnen Angebote aufgrund\nder ausgewählten Zuschlagskriterien ein grosser Ermessensspielraum zu (AGVE 1998, S. 384; HAU-\nSER, a.a.O., S. 1420 mit Hinweisen; LANG, a.a.O., S. 475). Das Verwaltungsgericht hat sich insbesondere bei der Überprüfung technischer und betrieblicher Aspekte, welche die Vergabebehörde\naufgrund ihres Fachwissens besser beurteilen kann, Zurückhaltung aufzuerlegen (AGVE 1999,\nS. 328; vgl. auch Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. August 1997, in: Bernische Verwaltungsrechtsprechung [BVR] 1998, S. 64). Indessen muss auch die Bewertung der Offerten in sachlich haltbarer und begründbarer Weise erfolgen, ansonsten der Vergabestelle eine Ermessensüberschreitung oder sogar ein Ermessensmissbrauch anzulasten ist (AGVE 2000, S. 336;\n1998, S. 384; LANG, a.a.O., S. 475). Hingegen kann es nicht Sache des Verwaltungsgerichts sein,\nanstelle der Vergabebehörde eine eigene Bewertung vorzunehmen (VGE III/6 vom 23. Januar 1998\n[BE.97.00338], S. 7; vgl. zum Ganzen auch BGE 125 II 98 f. sowie Urteil des Bundesgerichts vom\n2. März 2000 [2P.222/1999], Erw. 2c).\n\n3.\n\n3.1.\n\nDie Beschwerdeführerinnen rügen, dass die Vergabestelle bei der Bewertung der Angebote unter\ndem Zuschlagskriterium \"Kompetenz\" Referenzen von Bauführern und Polieren beurteilt habe, ohne\ndass in der Ausschreibung bzw. den Ausschreibungsunterlagen solche Referenzen verlangt worden\nseien. Mithin handle es sich dabei um ein ausschreibungsfremdes und somit unzulässiges Teilkriterium. Weiter sei es auch unzulässig, dass die Vergabestelle beim Subkriterium \"Erfahrung des Bauherrn mit dem Unternehmer\" auf die Erfahrung der Abteilung Tiefbau (ATB) abgestellt habe. Bauherr\nsei vorliegend das Departement Finanzen und Ressourcen und nicht die Abteilung Tiefbau, zumal\ndie übernommenen Erfahrungen auch falsch seien.\n\n3.2.\n\n"}