Mit der Angabe von Referenzobjekten soll insbesondere auch belegt werden, dass ein Anbieter über die nötige Erfahrung für die Ausführung des zu vergebenden Auftrags verfügt. Ein Interessent, der sich für einen bestimmten Auftrag bewirbt, wird naheliegenderweise zunächst diejenigen Referenzobjekte aufführen, die dem zu vergebenden Auftrag möglichst gleich oder jedenfalls verwandt sind. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts ist es zulässig, dass die Vergabebehörde Referenzobjekte, die der ausgeschriebenen Leistung möglichst nahe kommen, besser bewertet als weniger einschlägige Referenzobjekte.