131 I 137 E. 2.4 S. 142). Unter diesen Umständen ist es nicht stossend oder unhaltbar, wenn die Beschwerdeführerin eine Vergabe nicht anfechten kann, die aufgrund ihres objektiven Wertes nach der massgebenden Regelung nicht anfechtbar ist, auch wenn die Gemeinde anfänglich von einem höheren Wert ausging und deshalb das Einladungsverfahren anwendete. Stichwörter: Submission Hinweis Im vorliegenden Urteil hat das Bundesgericht eine Beschwerde gegen Urteil des Verwaltungsgerichts III/42 vom 2. Mai 2013 abgewiesen. 2 von 2