anders als bei § 8 SubmD/AG steht dort aber nicht "der geschätzte Wert" (was sich nach den Erwägungen der Vorinstanz auf den vor der Ausschreibung geschätzten Wert bezieht), sondern "die Schwellenwerte des Einladungsverfahrens". Dies kann willkürfrei so ausgelegt werden, dass die objektiv fest stehenden Werte gemeint sind und nicht die im Voraus geschätzten. Eine solche Auslegung entspricht auch der ratio legis, den Rechtsmittelweg dann zu verschliessen, wenn es um Aufträge unterhalb einer gewissen Bedeutung geht (vgl. BGE 137 II 313 E. 2.2 S. 318; 131 I 137 E. 2.4 S. 142).