Die Vergabestelle habe sich in den Ausschreibungsunterlagen allerdings nicht auf ein bestimmtes Verfahren festgelegt, sondern sich schliesslich trotz der Kostenvoranschlagssumme für die Durchführung eines freihändigen Verfahrens entschieden. Zudem lägen die eingegangenen Angebotssummen deutlich unterhalb des Schwellenwerts, der ein Einladungsverfahren notwendig gemacht hätte und liessen die Wahl des freihändigen Verfahrens richtig erscheinen. Da die Schwellenwerte des Einladungsverfahrens nicht erreicht seien, sei der Zuschlag gemäss § 24 Abs. 2 SubmD/AG nicht anfechtbar.