Bei einem Streitwert über Fr. 50'000.00 bis Fr. 100'000.00 liegt der Rahmen für die Entschädigung zwischen Fr. 3'000.00 und Fr. 10'000.00 (§ 8a Abs. 1 lit. a Ziff. 3 AnwT). Der Streitwert bewegt sich im oberen Bereich des vorgegebenen Rahmens, der mutmassliche Aufwand des Anwalts (vgl. die umfangreichen Rechtsschriften der Parteien) und die Schwierigkeit des Falles sind zudem als überdurchschnittlich einzustufen. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände erscheint die geltend gemachte Entschädigung in Höhe von Fr. 9'000.00 als angemessen und sachgerecht. Stichwörter: Submission 4 von 4