Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Verfahrenskosten zu Lasten des Staates, nachdem der Vergabestelle nicht vorgeworfen werden kann, sie hätte schwerwiegende Verfahrensmängel begangen oder willkürlich entschieden (§ 31 Abs. 2 VRPG). Weiter sind den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerinnen die ihnen im Verfahren vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten von der Einwohnergemeinde D., welcher Parteistellung zukommt (§ 13 Abs. 2 lit. e VRPG), zu ersetzen (§ 32 Abs. 2 VRPG). 2. 2.1.