Die kaufmännische Leitung innerhalb der ARGE D. verbleibt trotz erfolgter Umstrukturierung bei der Beschwerdeführerin 2 bzw. bei K. Mithin liegt weder eine wesentliche Änderung des Angebots vor, noch ist die Eignung der ARGE D. zur Ausführung der vorliegenden Strassen- und Werkleitungsbauarbeiten nachträglich weggefallen. Die diesbezügliche Eignung wird auch nicht durch den Umstand, dass es im Zusammenhang mit der Umstrukturierung der Beschwerdeführerin 2 offenbar zu Spannungen und Auseinandersetzungen zwischen den beiden ARGE-Partnern gekommen ist, in Frage gestellt. Ein damit begründeter Ausschluss wäre klar unverhältnismässig. 3.