Dieser bleibt vielmehr unbestrittenermassen Verwaltungsratspräsident, Geschäftsführer und Teilinhaber der Beschwerdeführerin 2. Die kaufmännische Leitung innerhalb der ARGE D. verbleibt trotz erfolgter Umstrukturierung bei der Beschwerdeführerin 2 bzw. bei K. Mithin liegt weder eine wesentliche Änderung des Angebots vor, noch ist die Eignung der ARGE D. zur Ausführung der vorliegenden Strassen- und Werkleitungsbauarbeiten nachträglich weggefallen.