Ein Ausfall der im Angebot namentlich benannten Schlüsselperson und deren Ersatz durch die Beschwerdeführerin 1 würde eine durchaus relevante Veränderung des Angebots bedeuten und möglicherweise auch die Eignung der Arbeitsgemeinschaft in Frage stellen. Ob der nachträgliche Wegfall der angebotenen kaufmännischen Leitung im vorliegenden Fall zum Ausschluss des Angebots der ARGE D. berechtigen würde, kann indessen offen bleiben. Die bei der Beschwerdeführerin 2 vorgenommene Umstrukturierung hat nicht ein Ausscheiden von K. aus der Gesellschaft zur Folge. Dieser bleibt vielmehr unbestrittenermassen Verwaltungsratspräsident, Geschäftsführer und Teilinhaber der Beschwerdeführerin 2.